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   BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87   

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BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87 (https://dejure.org/1990,6591)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1990 - 3 C 76.87 (https://dejure.org/1990,6591)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1990 - 3 C 76.87 (https://dejure.org/1990,6591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber widerstreitendem nationalem Recht - Beachtung des Kostendeckungsprinzips bei Gesundheitskontrollen von Fleischimporten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.01.1980 - 30/79

    Land Berlin / Wigei

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87
    Derartige Richtlinienbestimmungen, die verhindern wollen, daß die vorläufig für die Einfuhr aus dritten Ländern beibehaltenen einzelstaatlichen Bestimmungen über Gesundheitskontrollen weniger streng oder mit weniger Kosten verbunden sind als das in der Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorgesehene Kontrollsystem, begründen eine Ausnahme von dem in einer EWG-Verordnung enthaltenen Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - EuGHE 1980 S. 151; Urteil vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - EuGHE 1983 S. 1061, 1075).

    Bei den genannten Entscheidungen hatte sich der Senat von der Aussage des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - (EuGHE 1980, 151, 165) leiten lassen, es obliege dem innerstaatlichen Gericht, die für die Kontrolle von Drittlandeinfuhren erhobenen Gebühren mit den innergemeinschaftlichen Gebühren zu vergleichen, die derselbe Staat für interne Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel nach der seinerzeit maßgeblichen Richtlinie 71/118/EWG erhebe.

    Insoweit hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - (a.a.O.) verlangt, daß die Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu dem von ihnen verfolgten Ziel nicht offensichtlich außer Verhältnis stehen dürften.

    Weitere Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, daß die geforderten Gebühren die Kosten für die Kontrollen nicht offensichtlich übersteigen dürfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - a.a.O. S. 165 f., Rz. 12; Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - a.a.O. S. 368 f., Rz. 13, 18).

  • EuGH, 31.01.1984 - 1/83

    IFG / Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87
    Zu diesen Abgaben gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch gesundheitsbehördliche Gebühren, mit denen eingeführte Erzeugnisse belegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - EuGHE 1984 S. 349).

    Eindeutige Klarheit hat sodann das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - (EuGHE 1984, 349, 371) gebracht.

    Zwar könnte das Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - (a.a.O.) vor allem mit den Erwägungen zu Rz. 13 und 18 in diesem Sinne verstanden werden, wenn dort für die Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Belastung von Drittlandeinfuhren mit Untersuchungsgebühren nur zwei Voraussetzungen aufgezählt werden: Die Gebühren dürfen nicht günstiger sein als die im innergemeinschaftlichen Handel erhobenen und die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für den Kontrollaufwand stehen.

    Weitere Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, daß die geforderten Gebühren die Kosten für die Kontrollen nicht offensichtlich übersteigen dürfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - a.a.O. S. 165 f., Rz. 12; Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - a.a.O. S. 368 f., Rz. 13, 18).

  • EuGH, 22.03.1983 - 88/82

    Leonelli

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87
    Etwas anderes gilt nur, wenn die Gebühr Bestandteil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien und auf der gleichen Absatzstufe erfaßt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - EuGHE 1983 S. 1061).

    Derartige Richtlinienbestimmungen, die verhindern wollen, daß die vorläufig für die Einfuhr aus dritten Ländern beibehaltenen einzelstaatlichen Bestimmungen über Gesundheitskontrollen weniger streng oder mit weniger Kosten verbunden sind als das in der Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorgesehene Kontrollsystem, begründen eine Ausnahme von dem in einer EWG-Verordnung enthaltenen Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - EuGHE 1980 S. 151; Urteil vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - EuGHE 1983 S. 1061, 1075).

    Wie der Europäische Gerichtshof zu dem mit Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG inhaltsgleichen Art. 15 der Richtlinie 71/118/EWG ausgesprochen hat, ist die durch diese Vorschrift den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung, Einfuhren aus Drittländern ihren nationalen Regelungen zu unterwerfen, die mindestens genauso streng und mit Kosten verbunden sein müssen wie das durch die Richtlinie eingeführte System, nicht der Voraussetzung unterworfen, daß die Mitgliedstaaten bereits die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um der Richtlinie nachzukommen; es genügt, daß die Richtlinie diesem Mitgliedstaat bekanntgegeben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - EuGHE 1983, 1061, 1073 f.).

    Inzidenter ergibt sich diese Klarstellung schon aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - (a.a.O.), in dem eine Umsetzung der Richtlinie durch die einzelnen Mitgliedstaaten als unerheblich für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung vom Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung bezeichnet wurde.

  • BVerwG, 19.05.1983 - 3 C 9.82

    Einfuhruntersuchungsgebühren - Nichtdiskriminierungsgebot - Abgaben zollgleicher

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87
    Die Erhebung von Gebühren aus Anlaß von Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Fleischkonserven aus Drittländern setzt nach Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG nicht voraus, daß auch im innergemeinschaftlichen Handel im Versandmitgliedstaat vergleichbare Gebühren erhoben werden (Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 19. Mai 1983 - BVerwG 3 C 9.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 40 und in BVerwGE 70, 41 [BVerwG 23.08.1984 - 3 C 42/82] ).

    In jenem Rechtsstreit hat der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Mai 1983 - BVerwG 3 C 9.82 - (Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 40) das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.

    In den nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1983 (a.a.O.) vorzunehmenden Vergleich zwischen der Gebührenbelastung im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und den an den Außengrenzen erhobenen Gebühren seien nicht nur die auf der Stufe der fertigen Fleischerzeugnisse vorgenommenen Kontrollen, sondern auch solche, die zuvor während des Produktionsvorganges erfolgten, einzubeziehen.

    Damit ist es der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 19. Mai 1983 - BVerwG 3 C 9.82 - (Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 40) vertretenen Auffassung gefolgt.

  • BVerwG, 23.08.1984 - 3 C 42.82

    Normschichten und Normkategorien

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87
    Die Erhebung von Gebühren aus Anlaß von Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Fleischkonserven aus Drittländern setzt nach Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG nicht voraus, daß auch im innergemeinschaftlichen Handel im Versandmitgliedstaat vergleichbare Gebühren erhoben werden (Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 19. Mai 1983 - BVerwG 3 C 9.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 40 und in BVerwGE 70, 41 [BVerwG 23.08.1984 - 3 C 42/82] ).

    An dieser Auffassung, die auch im Urteil vom 23. August 1984 - BVerwG 3 C 42.82 - (BVerwGE 70, 41, 52 ff.) [BVerwG 23.08.1984 - 3 C 42/82] wiederkehrt, vermag der Senat nach erneuter Überprüfung jedoch nicht festzuhalten.

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87
    Die Gemeinschaft ist kein Staat, insbesondere kein Bundesstaat, sondern "eine im Prozeß fortschreitender Integration stehende Gemeinschaft eigener Art", eine "zwischenstaatliche Einrichtung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 37, 271, 278) [BVerfG 29.05.1974 - 2 BvL 52/71] .
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87
    Auch wenn die Gemeinschaftsrechtsordnung und die mitgliedsstaatliche Rechtsordnung nicht unvermittelt und isoliert nebeneinander stehen, sondern in vielfältiger Weise aufeinander bezogen, miteinander verschränkt und wechselseitigen Einwirkungen geöffnet sind (vgl. BVerfGE 73, 339, 368) [BVerfG 22.10.1986 - 2 BvR 197/83] , ändert dies nichts daran, daß beide prinzipiell eigenständig und unabhängig voneinander gelten.
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87
    Ob der Widerspruch darüber hinaus die Ungültigkeit der betreffenden innerstaatlichen Normen bewirkt, ist dagegen eine Frage des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 1968 - Rs 34/67 - EuGHE 1968 S. 363, 374; Urteil vom 9. März 1978 - Rs 106/77 - EuGHE 1978 S. 629, 646).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87
    In einer jüngeren Entscheidung hat es erkannt, Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts komme für den Fall eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zu (vgl. BVerfGE 75, 223, 244) [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85] .
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87
    Dieses hat bereits im Jahr 1971 ausgesprochen, daß eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts, die mit einer vorrangigen Bestimmung des Europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar sei, deshalb im Einzelfall ganz oder teilweise nicht anwendbar sei; das entgegenstehende nationale Recht werde überlagert und verdrängt (vgl. BVerfGE 31, 145, 174) [BVerfG 09.06.1971 - 2 BvR 225/69] .
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
  • BVerfG, 09.06.1970 - 2 BvL 16/68

    Landesbauordnung Baden-Württemberg

  • EuGH, 04.04.1968 - 34/67

    Lück / Hauptzollamt Köln

  • BVerwG, 17.06.1992 - 3 B 42.92

    Anforderungen an eine Divergenzrüge - Verletzung des Kostendeckungsprinzips -

    Fehl geht zunächst die Rüge, das Berufungsgericht sei bei der Anwendung des Kostendeckungsprinzips von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1961 - BVerwG 7 C 109.60 - (BVerwGE 12, 162 ff.) und vom 29. November 1990 - BVerwG 3 C 76.87 - abgewichen.
  • VG Berlin, 25.02.1993 - 14 A 303.88

    Klage gegen den Gebührenbescheid für die Eingangsuntersuchung bei importierten

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